BFSG - Barrierefreiheitsgesetz 2025

BFSG - Barrierefreiheitsgesetz 2025

Kurzzusammenfassung BFSG:

Ab dem 28. Juni 2025 müssen zahlreiche Websites und Web-Apps für Verbraucher:innen barrierefrei gestaltet sein – basierend auf dem deutschen Gesetz BFSG, das die EU-Richtlinie European Accessibility Act (EAA) umsetzt. Analog zur Situation bei der DSGVO zeichnet sich also ein umfassender Digital‑Umbau ab – diesmal mit dem Fokus auf inklusive Nutzung für alle.

Gesetzliche Grundlagen

  • Inkrafttreten: 28. Juni 2025 mit Übergangsfristen für einige Produkte/Dienstleistungen (z. B. bis zu 15 Jahre für Selbstbedienungsterminals) (Quelle)
  • Ziel: Barrierefreiheit bei digitalen Angeboten und Produkten, insbesondere Web, Shop, Services (Quelle)

 

EAA (EU‑Richtlinie)

  • Zielt europaweit auf digitale Barrierefreiheit ab. BFSG setzt diese Vorgaben national um

BITV 2.0

  • Existiert bereits seit 2019 und regelt Barrierefreiheit für öffentliche Stellen

  • BFSG erweitert dies nun auf viele private Anbieter 
Mann mit Presslufthammer reißt Wand ein - soll die Barrierefreiheit der Website symbolisieren

Wer ist betroffen?

Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit betrifft ab dem 28. Juni 2025 nicht nur staatliche Stellen, sondern erstmals auch eine Vielzahl von privaten Unternehmen. Konkret erfasst das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) alle Anbieter, die digitale Dienstleistungen oder Produkte auf dem Verbrauchermarkt anbieten – das umfasst zum Beispiel Online-Shops, Buchungsplattformen, Apps, Kundenportale und digitale Kommunikationskanäle. Die Anforderungen gelten dabei sowohl für Webseiten als auch für mobile Anwendungen.

Besonders wichtig ist: Es geht um Angebote, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Geschäftskundenportale oder interne Systeme sind vom Gesetz nur dann betroffen, wenn sie auch öffentlich zugänglich sind oder Teil eines digitalen Endprodukts für Endkunden darstellen.

Ausgenommen von der Verpflichtung sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro. Diese Ausnahmeregelung orientiert sich an den allgemeinen EU-Kriterien für Kleinstunternehmen. Unternehmen, die diese Kriterien erfüllen, müssen ihre digitalen Angebote zwar nicht gesetzlich barrierefrei gestalten, können aber dennoch freiwillig Maßnahmen ergreifen – nicht zuletzt, um breitere Zielgruppen zu erreichen und Inklusion aktiv zu fördern.

Technische Basis – EN 301 549 und WCAG

Die technische Grundlage für die Umsetzung der Barrierefreiheit bildet die europäische Norm EN 301 549. Diese verweist ihrerseits auf die international anerkannten Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), konkret Version 2.1 in der Konformitätsstufe AA. Die WCAG wurden vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt und gelten als globaler Standard für barrierefreie digitale Inhalte.

Die WCAG gliedern sich in vier zentrale Prinzipien: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Diese Prinzipien helfen dabei, konkrete Anforderungen zu definieren – etwa, dass Texte ausreichend kontrastreich dargestellt werden, dass Webseiten auch per Tastatur navigierbar sind oder dass Bilder mit Alternativtexten versehen werden.

Für die technische Umsetzung bedeutet das: Webseiten müssen semantisch korrekt aufgebaut sein, strukturierte Überschriften nutzen und interaktive Elemente klar beschriftet werden. Auch Funktionen wie Screenreader-Kompatibilität, Untertitel für Videos oder die Vermeidung von zeitlich begrenzten Inhalten gehören dazu. Für viele dieser Anforderungen existieren bereits erprobte Tools, mit denen Unternehmen ihre Seiten analysieren und verbessern können.

Fristen und Übergangsregelungen

Der gesetzliche Stichtag für die Umsetzung der Barrierefreiheit ist der 28. Juni 2025. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle neu angebotenen Websites und digitalen Dienstleistungen den Anforderungen des BFSG genügen, sofern sie unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Für bestehende digitale Angebote gilt ebenfalls eine Anpassungspflicht – sie müssen spätestens bis zu diesem Datum überarbeitet worden sein.

Allerdings gibt es für bestimmte Produktgruppen längere Übergangsfristen. Das betrifft insbesondere physische Geräte wie Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Zahlungsterminals, für die je nach Gerätetyp Fristen von bis zu 15 Jahren gelten. Diese verlängerten Übergangszeiten sollen Herstellern und Dienstleistern ermöglichen, technische Umstellungen wirtschaftlich vertretbar zu planen und umzusetzen.

Für digitale Angebote wie Webseiten und Apps gibt es jedoch keine solche Verlängerung – hier bleibt es beim 28. Juni 2025 als maßgeblichem Datum.

Kontrolle und Sanktionen

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden überprüft. Unternehmen müssen auf Anfrage nachweisen können, dass ihre digitalen Angebote barrierefrei sind – im Zweifelsfall auch durch Gutachten, Prüfberichte oder technische Nachweise.

Bei Verstößen drohen empfindliche Konsequenzen: Behörden können Nachbesserungen innerhalb einer festgelegten Frist anordnen. Werden diese nicht erfüllt, sind Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich. In besonders gravierenden Fällen kann sogar ein Verkaufsverbot für nicht konforme digitale Produkte ausgesprochen werden.

Unternehmen sind also gut beraten, sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut zu machen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten.

Umsetzungsschritte für Unternehmen

Der Weg zur barrierefreien Website beginnt mit einer umfassenden Bestandsaufnahme. Unternehmen sollten ihre bestehenden digitalen Angebote durchleuchten und mithilfe von Prüftools wie dem WAVE Accessibility Tool oder dem BITV-Test analysieren. Diese Tools identifizieren typische Schwachstellen wie fehlende Alternativtexte, unzureichende Farbkontraste oder fehlerhafte Formularfelder.

Anschließend geht es an die konkrete Umsetzung. Dazu zählen etwa das Einfügen beschreibender Alt-Texte für Bilder, die Optimierung von Farbwahl und Kontrastverhältnissen sowie die Gewährleistung einer vollständigen Bedienbarkeit über Tastatur und Assistenzsysteme. Auch das Bereitstellen von Untertiteln für Videos, das Einfügen von Skip-Links zur Navigationserleichterung oder die saubere semantische Strukturierung des HTML-Codes gehören zu den empfohlenen Maßnahmen.

Ein weiterer zentraler Bestandteil ist die Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie informiert Nutzer darüber, inwieweit die Website barrierefrei ist, welche bekannten Einschränkungen bestehen und wie Nutzer Feedback geben können. Diese Erklärung muss leicht auffindbar sein und regelmäßig aktualisiert werden.

Zu guter Letzt sollten Unternehmen auch nach der Umsetzung regelmäßig prüfen, ob neue Inhalte oder Funktionen weiterhin den Anforderungen entsprechen. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Qualitätsprozess.

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Warum sich der Aufwand lohnt!

Die gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit ist ein starker Anreiz – doch auch abseits der Gesetzeslage lohnt sich das Engagement. Unternehmen, die ihre digitalen Angebote inklusiv gestalten, erschließen neue Zielgruppen: Menschen mit Behinderungen, Seniorinnen und Senioren sowie Nutzer mit temporären Einschränkungen.

Darüber hinaus verbessert Barrierefreiheit die allgemeine Usability. Klare Strukturen, nachvollziehbare Navigation und gut lesbare Texte kommen allen Nutzergruppen zugute. Suchmaschinenoptimierung (SEO) profitiert ebenfalls, da barrierefreie Websites in der Regel besser strukturiert und technisch sauber umgesetzt sind.

Nicht zuletzt signalisiert ein barrierefreier Webauftritt gesellschaftliche Verantwortung und stärkt das Vertrauen der Kundschaft. In einer zunehmend diverseren Gesellschaft ist Inklusion längst ein Wettbewerbsvorteil – wer frühzeitig handelt, sichert sich eine Vorreiterrolle und positioniert sich als modernes, verantwortungsbewusstes Unternehmen.

Fazit: Jetzt in die Umsetzung starten – mit Scheuerer Media

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist mehr als nur eine gesetzliche Verpflichtung – es ist eine Chance, digitale Angebote für alle zugänglich und zukunftssicher zu gestalten. Unternehmen, die heute handeln, vermeiden nicht nur hohe Bußgelder, sondern positionieren sich auch als Vorreiter in Sachen digitale Verantwortung und Nutzerfreundlichkeit.

Scheuerer Media unterstützt Sie dabei ganzheitlich: Von der Analyse Ihrer bestehenden Website über die technische und gestalterische Umsetzung bis hin zur langfristigen Betreuung und Qualitätssicherung begleiten wir Sie auf dem Weg zur barrierefreien Webpräsenz.

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Autor:

Scheuerer Media

Datum:

Mai 2025

Tags:

Barrierefreiheit, Homepages, Shops